Unabhängig vom gesamten Gewinnen oder Verlieren des Rechtsstreits werden Kosten getrennt festgesetzt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Relevant sind hier insbesondere:
- für sich gesehen erfolglose Beweismittel (§ 96)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 238 Abs. 4)
- Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 Abs. 3 Satz 2)
- Säumniskosten (§§ 344, 95)