Zivilprozessrecht

(Letzte Aktualisierung: 19.10.2022)

Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche erfolgt in der Regel im Wege des Zivilprozesses. In dessen Rahmen entscheidet das zuständige Gericht darüber, ob eine erhobene Forderung berechtigt ist oder nicht.

Das deutsche Zivilprozessrecht geht von verschiedenen Grundsätzen aus. So können die Parteien im Rahmen des Prozesses jederzeit über den Gegenstand der Klage verfügen, der Kläger kann also seine Forderung zurückziehen und der Beklagte kann sich zur Zahlung bereit erklären. Auf dem Weg zum Urteil müssen die Parteien dem Gericht die Tatsache und die Beweismittel darlegen, der Richter ermittelt die Wahrheit also nicht selbstständig.

Alle Beteiligten an einem Verfahren haben bestimmte Prozessgrundrechte, insbesondere das Recht auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.

Inhalt

Bin ich vorbestraft, wenn ich den Prozess verliere?

Nein. Ein Zivilverfahren hat mit der strafrechtlichen Seite nichts zu tun. Das Urteil stellt nur fest, dass bestimmter Anspruch besteht. Das ist keine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Das gilt auch dann, wenn der Grund für den Zivilprozess eine strafbare Handlung darstellen kann. (Beispiel: A klagt gegen B auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls. Damit steht zumindest theoretisch im Raum, dass sich B einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte.)

Brauche ich vor Gericht einen Anwalt?

Nur vor dem Landgericht (und in höheren Instanzen), in der Regel also über 5000 Euro Streitwert oder in der Berufungsinstanz.

Ist es ratsam, sich vor Gericht selbst zu verteidigen?

Das kommt darauf an.

Grundsätzlich kann man nur vor dem Amtsgericht (höchstens 5000 Euro Streitwert sowie einige Sonderzuständigkeiten wie Mietstreitigkeiten) ohne Anwalt auftreten. Und prinzipiell ist es auch so, dass man als Beteiligter vor Gericht keine Rechtsausführungen machen, sondern nur Tatsachen schildern muss. Aber die Frage, welche Tatsachen von Bedeutung sind und wie man seine Behauptungen beweisen kann, bedarf oftmals eines geschulten rechtlichen Sachverstands.

Im Endeffekt muss jeder Kläger und Beklagte selbst wissen, was er sich zutraut – gleichzeitig muss ihm aber klar sein, dass er erst beim Urteil erfährt, ob sein Selbstvertrauen gerechtfertigt war.

Wer steht im Urteil, wenn es einen Parteiwechsel im Prozess gab?

Partei ist grundsätzlich nur, wer am Ende des Rechtsstreits beteiligt war. Der Tenor ist Grundlage für die Vollstreckung des Urteils, daher muss dieser die tatsächlichen Beteiligten aufführen, da nur diese Anspruchsinhaber und -gegner sein können. Bei Rechtsnachfolge kann die ausgeschiedene Partei allenfalls noch erläuternd erwähnt werden („A als Rechtsnachfolger des B“).

Ein früherer Beteiligter ist aber im Urteil aufzuführen, wenn er noch eine Rolle spielt, z.B. weil über seine Kosten zu entscheiden ist.

Ermittelt das Gericht selbst die Wahrheit?

Nein. Die Parteien sind verpflichtet, selbst die notwendigen Beweise für alle von ihnen behaupteten Tatsachen zu erbringen.

Wie stellt der Kläger seine Klage auf einen anderen Beklagten um?

Hier ist eine neue Klage (im selben Prozess) gemäß § 253 Abs. 1 ZPO zu erheben. Eine Klageerweiterung (§ 261 Abs. 2) reicht nicht, da gegenüber dem Adressaten ja noch kein Verfahren anhängig ist.

Der neue Beklagte wird gemäß §§ 263 und 267 ZPO Partei, sofern er einwilligt oder die Umstellung (wie fast immer) sachdienlich ist. Der alte Beklagte scheidet nur aus, wenn er zustimmt, da er (wie bei der Klagerücknahme, § 269) einen Anspruch auf ein rechtskräftiges Urteil hat.

Kann man auch in der Berufungsinstanz die Klage auf einen anderen Beklagten umstellen?

Ja, allerdings reicht hier Sachdienlichkeit nicht aus, vielmehr muss der neue Beklagte stets zustimmen. Schließlich geht ihm eine Tatsacheninstanz verloren, da er den Prozess ja erst in der Berufung übernehmen muss.

Was passiert bei einem Parteiwechsel mit den Kosten des alten Beklagten?

Diese hat analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger zu tragen, da er die Klage insoweit quasi zurückgenommen hat.

Ist bei einem Parteiwechsel der neue Beklagte an die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahmen gebunden?

Prinzipiell schon, allerdings kann er geltendmachen, dass er sich in seiner Rechtswahrnehmung beeinträchtigt fühlt und diese daher erneut durchgeführt werden müssen.

Was ist ein Beklagtenbeitritt?

Darunter versteht man die Einbeziehung eines weiteren Beklagten in den schon laufenden Prozess. Der zusätzliche Beklagte tritt nicht selbst bei, wie man aufgrund des Begriffs meinen könnte, sondern er wird unfreiwillig Partei, weil er verklagt wird.

Dies ist analog §§ 263 und 267 möglich, wenn der weitere Beklagte zustimmt der die Umstellung (wie fast immer) sachdienlich ist. Ob der bisherige Beklagte zustimmt, ist unerheblich. Denn er bleibt ja Partei und bekommt „ganz normal“ ein Urteil, seine Rechtsposition hat sich also im Endeffekt nicht geändert.

Kann man auch in der Berufungsinstanz die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitern?

Ja, er muss aber – wie beim Beklagtenwechsel – dem zustimmen, da ihm eine Tatsacheninstanz verlorengeht.

Was ist ein Klägerbeitritt?

Beim Klägerbeitritt beteiligt sich ein zusätzlicher Kläger am Prozess. Dies ist – im Gegensatz zum Beklagtenbeitritt, der ohne Rücksicht auf den Willen des bisherigen Beklagten stattfindet – nur mit Zustimmung des bisherigen Klägers möglich.

Kann man auch in der Berufungsinstanz als weiterer Kläger beitreten?

Ja, und zwar auch ohne Zustimmung des Beklagten. Dies ist deswegen verwunderlich, weil dem Beklagten so eine Tatsacheninstanz verlorengeht, ohne dass er etwas dagegen machen könnte.

Was bedeutet Streitgenossenschaft?

Die Streitgenossenschaft wird in § 59 ZPO geregelt:

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Streitgenossenschaft wird auch als subjektive Klagehäufung bezeichnet, da hier mehrere Klagen gegen verschiedene Personen (Subjekte) zusammengefasst werden.

Was bedeutet Anspruchshäufung?

§ 260 sagt:

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Die Anspruchshäufung wird auch als objektive Klagehäufung bezeichnet, da hier mehrere Klagen in verschiedenen Sachen (Objekten) zusammengefasst werden. § 260 wird auch analog angewandt, sodass mehrere Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte zugleich geltend gemacht werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) vorliegen müssen.

Spielt der Zeitpunkt der Erfüllung prozessual eine Rolle?

Ja, dabei sind folgende Gestaltungen zu unterscheiden:

  • Erfüllung zwischen An- und Rechtshängigkeit: Klagerücknahme mit Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
  • Erfüllung nach Rechtshängigkeit: Erledigterklärung
  • Erfüllung nach Beendigung und vor Vollstreckung: Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO
Wann stellt die Drittwiderspruchsklage eine unzulässige Rechtsausübung dar?

Der häufigste Fall einer wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) unzulässigen Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist es, wenn der Kläger selbst für den titulierten Anspruch haften muss.

Beispiel: A ist Komplementär der X KG, haftet also für deren Schulden grundsätzlich persönlich. Der B hat aufgrund eines Urteils einen titulierten Anspruch gegen die X KG und schickt den Gerichtsvollzieher los, der in den Räumen der X KG einen Computer pfändet. Dieser Computer gehört aber dem A, der daraufhin Drittwiderspruchsklage erhebt.

Diese Klage ist an sich zulässig und begründet, weil sich der Titel ja nur gegen die KG, nicht gegen A selbst richtet. Trotzdem ist es treuwidrig, wenn er sich gegen die Pfändung wehrt, da er ja selbst ebenso für die Schulden der KG haften muss. Man schränkt also sein Klagerecht ein, um die Durchsetzung des Anspruchs zu erleichtern. Wirtschaftlich ändert sich dadurch nichts.

Wozu kann der Verkäufer die Feststellung verlangen, dass sich der Käufer im Annahmeverzug befindet?

Der Verkäufer hat ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), da er damit leichter die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Er kann dann nämlich bei einer Leistung Zug um Zug beweisen, dass der Käufer im Verzug der Annahme ist, § 765 Nr. 1 ZPO. Damit kann der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 Abs. 1 ZPO mit der Zwangsvollstreckung beginnen.

Ohne diese Feststellung wäre denkbar, dass jemand eine Leistung vollstreckt, obwohl er die Gegenleistung weder bewirkt noch zumindest angeboten hat.

Was ist die Anhängigkeit der Klage?

Anhängig ist die Klage, sobald sie bei Gericht eingereicht wurde.

Mit der Anhängigkeit tritt insbesondere Verjährungshemmung ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).

Was ist die Rechtshängigkeit der Klage?

Rechtshängig ist die Klage erst, wenn sie dem Kläger zugestellt wurde.

Mit der Rechtshängigkeit beginnen z.B. die Prozesszinsen zu laufen.

Wann ist eine Zustellung „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO)?

Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Verzögerung von nicht mehr als zwei Wochen vorliegt.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Verzögerungen im Gerichtsablauf sind hier nicht entscheidend, da sie außerhalb der Einflusssphäre des Klägers liegen. Nur solche Verzögerungen, die sich auf sein eigenes Verschulden oder das seines Anwalts zurückführen lassen, müssen berücksichtigt werden.

Welche Pflichten hat der Kläger, um eine Zustellung zu ermöglichen?

Zunächst einmal muss der Kläger alles versuchen, um den Aufenthaltsort des Beklagten zu ermitteln. Aber auch dann muss er – falls der Beklagte doch nicht auffindbar ist – noch vor Ablauf der relevanten Frist (z.B. Verjährung oder Klageerhebungsfrist) den Antrag auf öffentliche Zustellung stellen.

Welche Wirkungen hat die Rechtshängigkeit?

Ist die Klage rechtshängig, so hat dies folgende Wirkungen:

  • ein weitere Rechtsstreit zum selben Streitgegenstand ist unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
  • das ursprünglich zuständige Gericht kann seine Zuständigkeit nicht mehr verlieren (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
  • eine Klageänderung bedarf der Zustimmung des Beklagten oder der Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO)
  • Verjährungshemmung (§ 204 BGB), jedoch mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der Anhängigkeit
  • Verzugseintritt (§ 286 Abs. 1 BGB), der jedoch in aller Regel bereits vorgerichtlich durch Mahnung herbeigeführt wird
  • Zinsanspruch (§§ 291, 288 BGB)
  • Haftungsverschärfung (§§ 818 Abs. 4, 987 BGB)
Wann kann das Amtsgericht nachträglich unzuständig werden?

Erhöht sich der Zuständigkeitsstreitwert nach Klageerhebung, kann es notwendig sein, die Klage an das Landgericht abzugeben. Dies ist insbesondere denkbar bei:

  • nachträglicher Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 und 3 ZPO)
  • Klageänderung (§ 263 ZPO)
  • Widerklage (§ 33 ZPO)
Wann tritt die materielle Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO ein?

Nur dann, wenn inhaltlich über den Anspruch entschieden wird, also ein Sachurteil ergeht. Bei einem reinen Prozessurteil, das die Klage als unzulässig abweist, ist eine erneute Geltendmachung möglich.

Können die Parteien über Zulässigkeitsfragen disponieren?

Grundsätzlich nicht, hier gilt die Offizialmaxime des § 56 ZPO. Eine unzulässige Klage kann nicht durch Parteivereinbarung zulässig werden.

Allerdings ist in vielen Fällen ein rügeloses Einlassen möglich.

Wann kann sich der Beklagte rügelos einlassen und so die Zulässigkeit der Klage herbeiführen?

Eine Klage wird zulässig, wenn der Beklagte die Unzulässigkeit nicht rügt. Dies ist bei folgenden Konstellationen der Fall:

  • Unzuständigkeit des Gerichts: Bei mündlicher Verhandlung zur Sache ohne Rüge wird das Gericht zuständig (§ 39 ZPO). Das Amtsgericht muss jedoch einen entsprechenden Hinweis erteilen (§ 504).
  • Klageänderung: Bei mündlicher Verhandlung über die geänderte Klage wird seine Einwilligung in diese fingiert, sodass sie nach § 263 ZPO stets zulässig ist.
  • Verfahrensfehler: Bei mündlicher Verhandlung trotz vorausgehenden
    Verfahrensfehlers wird die Berufung darauf verwirkt (§ 295 Abs. 1 ZPO). Dies gilt aber nur bei verzichtbaren Vorschriften (Abs. 2).
Was ist eine Prozessstandschaft?

Bei der Prozessstandschaft nimmt jemand fremde Rechte in eigenem Namen wahr. Es gibt gesetzliche und gewillkürte Prozessstandschaft.

Was bedeutet gesetzliche Prozessstandschaft?

Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft ordnet das Gesetz an, dass jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Dies ist zum Beispiel der Fall beim Insolvenzverwalter, der für den Insolventen klagen kann. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker Ansprüche für (§ 2212) und gegen (§ 2213 BGB) den Nachlass vor Gericht vertreten. Auch bei der Veräußerung der Streitsache (§§ 265, 266) kannd er frühere Eigentümer weiter klagen.

Was bedeutet gewillkürte Prozessstandschaft?

Bei der gewillkürten Prozessstandschaft gibt es keine gesetzliche Befugnis für die Geltendmachung. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Ermächtigung des Klägers durch den Anspruchsinhaber
  • schutzwürdiges Interesse des Klägers
  • keine Beeinträchtigung der Belange des Beklagten
  • Übertragbarkeit des Anspruchs
  • Offenlegung der Ermächtigung
Hat die Prozessstandschaft etwas mit der Aktiv-/Passivlegitimation zu tun?

Nein, das sind völlig verschiedene Fragen.

Die Prozessstandschaft betrifft die Frage, ob man das fremde Recht gerichtlich handeln darf. Dass das Recht dabei nicht dem Kläger zusteht, ist unstreitig. Dies ist im Rahmen der Zulässigkeit zu klären.

Bei der Aktivlegitimation geht es dagegen darum, wem das Recht zusteht, während der Kläger es unstreitig für sich selbst durchsetzen will. Das ist eine Frage des Bestehens des Anspruchs zwischen den Parteien, also der Begründetheit.

Was passiert, wenn das Gericht unzuständig ist?

Ist das angerufene Gericht unzuständig, so kann es zuständig werden, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit nicht rügt, § 39 ZPO.

Erfolgt die Rüge, so kann der Kläger die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen (§ 281). In diesem Fall wird der Prozess einfach dort fortgesetzt, es erfolgt also keine Entscheidung durch das zunächst angerufene Gericht mehr.

Beharrt der Kläger dagegen auf dem nach wie vor unzuständigen Gericht (und wurde dies auch nicht durch Rügelosigkeit unzuständig), so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Was ist der Klagegrund?

Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, aus dem sich der klägerische Anspruch herleitet.

Was ist eine Teilklage?

Bei einer Teilklage wird lediglich ein Teil des Anspruchs geltend gemacht. Dabei muss aber genau bezeichnet werden, um welchen Teil es geht, also ein bestimmter Antrag gestellt werden.

Besteht der Gesamtbetrag aus mehreren Einzelbeträgen, muss genau aufgeschlüsselt werden, welche dieser Beträge zur geltend gemachten Summe führen.

Welchen Vorteil hat eine Teilklage?

Durch eine Teilklage lässt sich der Streitwert und damit das Kostenrisiko reduzieren. Die rechtliche Wertung des Gerichts lässt sich dann häufig auf die gesamte Forderung übertragen, sodass es zu keinem weiteren Prozess über den Restbetrag kommt, sondern dieser Streit außergerichtlich beigelegt werden kann.

Beispiel: Verkäufer fordert die ausstehenden Leasingraten für September bis Dezember 2012, diejenigen für die Jahre 2013 und 2014 klagt er vorerst nicht ein. Das Gericht entscheidet, dass die Raten dem Grunde nach berechtigt sind, aber der Höhe nach nur zu 75 %. Vernünftigerweise wird der Käufer dann auch 75 % der restlichen Raten bezahlen, der Verkäufer dagegen die weiteren 25 % gar nicht erst einfordern.

Inwiefern muss der Klageantrag bestimmt sein?

Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen als das, was beantragt ist (§ 308 ZPO). Bei einer Zahlungsklage muss regelmäßig ein bestimmter Betrag in Euro angegeben werden.

Wann muss ein Zahlungsantrag nicht exakt beziffert sein?

Von einer exakten Bezifferung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese dem Kläger nicht zuzumuten ist. Das ist der Fall, wenn der Betrag von der Schätzung (§ 287 ZPO) oder gar vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist, meist bei Schmerzensgeldforderungen. Hier kann der Kläger keinen genauen Betrag angeben, weil er die Maßstäbe des Richters nicht kennt.

Müsste er trotzdem eine Summe angeben, liefe er in ein doppeltes Risiko: Bei einer zu hohen Forderung erfolgt Teilabweisung und damit trifft ihn auch die Kostenlast teilweise. Bei einer zu niedrigen Forderung erhält er weniger, als ihm zugestanden wäre, weil der Richter ja nicht über den Antrag hinausgehen darf.

Allerdings ist zumindest eine gewisse Größenordnung oder ein Mindestbetrag anzugeben, damit der Richter eine gewisse Orientierung hat.

Wie muss ein Unterlassungsantrag bestimmt werden?

Aus dem Unterlassungsantrag muss das zu untersagende Verhalten eindeutig hervorgehen. Der Beklagte muss allein aus dem Tenor genau wissen, was er nun noch tun darf und was nicht.

Wie muss ein Herausgabeantrag bestimmt werden?

Im Herausgabeantrag muss die herauszugebende Sache genau bezeichnet werden, sodass klar ist, welche gemeint ist Bei Autos sollte stets die Fahrgestellnummer (die im Gegensatz zum Kennzeichen nicht veränderbar ist) sowie Hersteller und die genaue Modellbezeichnung angegeben werden.

Wie muss ein Feststellungsantrag bestimmt werden?

Der Feststellungsantrag muss sich auf ein konkretes, unzweideutig bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen.

Wann kann eine Klage sonst noch unzulässig sein?

Es gibt noch viele Gründe, die die Zulässigkeit einer Frage in Zweifel ziehen. Diese drängen sich in der Regel aber aus dem Sachverhalt heraus förmlich auf. Zu denken ist insbesondere an:

  • entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
  • entgegenstehende Rechtskraft (§ 325 ZPO)
  • mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
Was passiert, wenn die Voraussetzungen eines besonderen Gerichtsstands streitig sind?

Gemäß § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Nun wird der Beklagte aber häufig bestreiten, dass er eine solche Handlung begangen hat. Diese Frage kann also erst nach dem Prozess geklärt werden.

Nun müsste das Gericht, um überhaupt seine Zuständigkeit annehmen zu können, zunächst genau prüfen, ob eine unerlaubte Handlung überhaupt vorliegt, also die Berechtigung des Anspruchs schon im Rahmen der Zulässigkeit feststellen. Dies ist nicht nur unpraktisch, es führt auch dazu, dass eine unbegründete Klage (nur) als unzulässig abgewiesen wird und somit immer wieder erhoben werden kann.

Daher sind solche doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen der Zulässigkeit schon dann zu bejahen, wenn sie sich nur aus dem Vortrag des Klägers ergeben.

Wann ist eine Klage schlüssig?

Als schlüssig wird eine Klage bezeichnet, die alle notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen für den behaupteten Anspruch darlegt.

Unschlüssig ist die Klage also, wenn sie nicht einmal unter Zugrundlegung sämtlicher Behauptungen des Klägers erfolgreich wäre.

Was bedeutet es, wenn die Klage unschlüssig ist?

Bei einer unschlüssigen Klage muss keine Beweisaufnahme stattfinden. Denn es wurde ja bei der Prüfung auf Schlüssigkeit bereits unterstellt, dass alle Behauptungen des Klägers zutreffen.

Außerdem darf ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn die Klage unschlüssig ist. (§§ 331 Abs. 1, 2 ZPO)

Wie kann der Kläger eine schlüssige Klage formulieren, wenn er einzelne Tatsachen noch nicht einmal selbst kennt?

In diesem Fall muss er die Tatsachen zumindest insoweit vortragen wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht. Die Klage ist auch dann schlüssig, wenn er einzelne Punkte bspw. erst nach Einholung eines Sachverständigengutachten näher ausführen kann.

Wie kann der Kläger eine schlüssige Klage formulieren, wenn einzelne Tatsachen in der Sphäre der Gegenpartei liegen?

In diesem Fall reicht es, die Tatsache zu behaupten und es der Gegenpartei zu überlassen, die substantiiert zu bestreiten. Schließlich kann der Kläger hier unmöglich etwas konkret vortragen.

Beispiel: Arbeitsabläufe in einem Unternehmen

Welche Schriftstücke müssen zwingend zugestellt werden?

Die Zustellung ist für alle bedeutsamen Schriftstücke vorgesehen:

  • Klage (§§ 253 Abs. 1, 270 Satz 1 ZPO)
  • Klageerweiterung und -änderung (§ 270 Satz 1)
  • Klagerücknahme, sofern Einwilligung des Beklagten erforderlich (§ 269 Abs. 2 Satz 3)
  • Terminsbestimmungen und Fristsetzungen (§ 329 Abs. 2 Satz 2)
  • Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung unterliegen (§ 329 Abs. 3)
Welche Fristen sind Notfristen?

Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich so bezeichnet (§ 224 Abs. 1 ZPO). Notfristen gibt es in folgenden Fällen:

  • Widerspruch gegen die Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2)
  • Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 und 3)
  • Widerspruch gegen die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 2 Satz 4)
  • Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 Satz 1)
  • Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1)
  • Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 Satz 1)
  • Berufungseinlegung (§ 517)
  • Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2)
  • Revisionseinlegung (§ 548)
  • Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1)
  • Erinnerungseinlegung (§ 573 Abs. 1)
  • Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 Satz 1)
  • Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1)
  • Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1)
Was ist eine Notfrist?

Eine Notfrist ist eine Frist, die das Gericht nicht verlängern kann. Bei Versäumung ist ausschließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Was ist eine Ausschlussfrist?

Bei einer Ausschlussfrist ist weder die Verlängerung seitens des Gerichts noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ausschlussfristen bieten also ein Maximum an Gewissheit darüber, ob jemand einen bestimmten Rechtsbehelf ergreift oder nicht.

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