Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich so bezeichnet (§ 224 Abs. 1 ZPO). Notfristen gibt es in folgenden Fällen:
- Widerspruch gegen die Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2)
- Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 und 3)
- Widerspruch gegen die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 2 Satz 4)
- Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 Satz 1)
- Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1)
- Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 Satz 1)
- Berufungseinlegung (§ 517)
- Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2)
- Revisionseinlegung (§ 548)
- Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1)
- Erinnerungseinlegung (§ 573 Abs. 1)
- Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 Satz 1)
- Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1)
- Wiederaufnahmeklage (§ 586 Abs. 1)